Änderung der Gewinnermittlungsart im Rahmen einer Außenprüfung

Einkommensteuer

Kann die einmal getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart nachträglich noch einmal geändert werden? Der BFH hat dazu nun im Falle eines Wechsels im Rahmen einer Außenprüfung Stellung genommen.

Bis zum Jahr 2011 ermittelte die Kraus GbR ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Im Jahr 2012 stellte sie die Gewinnermittlung auf den Betriebsvermögensvergleich um.

Für das Jahr 2016 reichte die GbR neben den betrieblichen Steuererklärungen auch die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ein.

Im Jahr 2019 fand eine Außenprüfung statt, die auch das Jahr 2016 umfasste. Infolgedessen änderte das Finanzamt den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und stellte einen höheren Gewinn als im Ursprung fest.

Die GbR reichte dagegen Einspruch ein und legte zur Begründung eine geänderte Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für 2016 nebst Übergangsgewinnermittlung auf den 01.01.2016 vor.

Das FA wies den Einspruch zurück. Die Gesellschaft habe das Wahlrecht hinsichtlich der Art der Gewinnermittlung mit Einrichtung der entsprechenden Buchführung ausgeübt. Nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide läge keine Berechtigung mehr vor, diese Wahl zu ändern.

Der BFH bestätigte diese Ansicht.

Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch EÜR kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen in Betracht.

Die GbR hat im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch EÜR nicht mehr erfüllt, weil sie das Wahlrecht durch die Aufstellung des Jahresabschlusses bereits ausgeübt hatte.

Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt die Wahl der EÜR grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

Der Steuerpflichtige bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel dar. In der "Glättung" von Gewinnerhöhungen infolge einer Außenprüfung liegt kein solcher Grund vor.

§ 177 Abs. 1 AO enthält keine selbständige Rechtfertigung, die getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart zu ändern.

Hinweis:

Der BFH stellt darüber hinaus nochmals klar, dass der Steuerpflichtige nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden bleibt.

Fundestelle

BFH-Urteil v. 27.11.2024 - X R 1/23

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