AdV bei Geltendmachung eines zu niedrigen Grundfreibetrags

Abgabenordnung

Antrag auf AdV zur ESt 2023 mit dem Argument, der Grundfreibetrag liege unter dem Bürgergeld-Niveau? Erfahren Sie, warum das FG Münster dies ablehnt und was Sie stattdessen belegen müssen.

Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen ESt-Bescheide 2023 werden in der Praxis häufig mit dem Hinweis begründet, das steuerliche Existenzminimum liege unter dem sozialrechtlichen Niveau. Der Beschluss des FG Muenster zeigt, dass dieser Ansatz im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nicht trägt, wenn keine besonderen Umstände des Einzelfalls hinzutreten.

Die AdV nach § 69 FGO setzt grundsätzlich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts oder eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte voraus. Beruht der Einwand jedoch auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der anzuwendenden Norm, gilt wegen des Geltungsanspruchs formell verfassungsgemäß zustande gekommener Gesetze ein zusätzlicher Maßstab: Es muss ein besonderes berechtigtes Interesse an vorläufigem Rechtsschutz dargelegt werden, das im Rahmen einer Abwägung den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug beanspruchen kann. Diese Abwägung wird durch die Eingriffsintensität im Einzelfall (Zahlbetrag, wirtschaftliche Verhältnisse, irreparable Nachteile) und durch die Auswirkungen auf den Gesetzesvollzug (Haushaltsinteresse) geprägt.

Der Stpfl. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie sonstige Einkünfte (Renten). Er wandte sich gegen seinen ESt-Bescheid 2023 mit der Begründung, das durch den Grundfreibetrag berücksichtigte Existenzminimum bleibe hinter dem höheren Bürgergeld zurück. Das FA lehnte die AdV ab und stellte sich zudem auf den Standpunkt, wegen des Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 AO fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für den Einspruch. Das FG Muenster hat den AdV-Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Entscheidend war, dass sich weder aus dem Vortrag noch aus dem Akteninhalt ein besonderes Aussetzungsinteresse ergab. Der Senat hat insbesondere darauf abgestellt, dass der streitige Zahlbetrag niedrig war, der Antragsteller keine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt hatte und daher keine erheblichen, geschweige denn irreparablen Nachteile ersichtlich waren. Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des § 32a EStG und an einer geordneten Haushaltsführung schwer. Eine AdV allein wegen der behaupteten Differenz zwischen Grundfreibetrag und Bürgergeld würde im Ergebnis zu einer faktischen vorläufigen Nichtanwendung der Tarifnorm 

führen und ist im einstweiligen Rechtsschutz nicht zu rechtfertigen.

In der Beratungspraxis lässt sich das Ergebnis gut an einem typischen Fall festmachen: Herr Mueller legt Einspruch gegen seinen ESt-Bescheid 2023 ein und beantragt AdV, weil er den Grundfreibetrag für verfassungswidrig zu niedrig hält. Ohne konkrete Darstellung seiner Liquiditätslage, seiner laufenden Belastungen und der Frage, ob unter dem Strich eine existenzielle Unterdeckung droht, bleibt der Antrag in der Regel eine abstrakte Normkritik. Genau an dieser Stelle zieht das FG die Grenze: Wer nur die Norm angreift, muss für die AdV den besonderen Ausnahmecharakter des vorläufigen Rechtsschutzes mit belastbaren Tatsachen füllen.

Fazit
Der Beschluss ist ein deutlicher Hinweis, dass sich verfassungsrechtliche Angriffe gegen den Grundfreibetrag im AdV-Verfahren nur ausnahmsweise durchsetzen lassen. Ohne substanziierte Darlegung eines besonderen Aussetzungsinteresses bleibt es regelmäßig bei der Entrichtung der festgesetzten Steuer. Für die Praxis bedeutet das: AdV-Anträge müssen konsequent einzelfallbezogen begründet werden. Abstrakte Vergleiche mit dem Bürgergeld genügen nicht.

Fundstelle

FG Münster, Beschluss v. 14.07.2025, Az. 1 V 1145/25 E

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