Vater Karl übertrug sein Grundstück im Jahr 2022 auf seine Tochter Ella.
Das Finanzamt stellte den Grundsteuerwert zum 1. Januar 2022 im Jahr 2023 trotzdem Karl gegenüber fest.
Den zunächst festgesetzten Grundsteuermessbetrag für 2025 hob die Behörde im Jahr 2024 wieder auf.
Als Karl Einspruch gegen die Wertfeststellung einlegte, wies das Finanzamt diesen als unzulässig zurück. Begründung: Er sei nicht mehr beschwert.
Das sah das Gericht anders und beurteilte die Klage mittels Zwischenurteil als zulässig:
Da Karl Inhaltsadressat des Grundlagenbescheids sei, wirke dieser weiterhin unmittelbar gegen ihn. Auf den Stichtag 01.01.2022 sei der Gegenstand der Feststellung, d.h. das Grundstück, Karl zuzurechnen (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AO).
Auch wenn künftig keine Grundsteuer mehr festgesetzt werde, bleibe Karl formell beschwert und könne den Bescheid anfechten. Die verfahrensrechtliche Stellung als Feststellungsbeteiligter gehe nicht verloren.
Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 34/25 anhängig.
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