Abschaffung der BilStR-lichen Abzinsung von Verbindlichkeiten

Bilanzsteuerrecht

Die Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten wurde durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz ersatzlos gestrichen. Das Abzinsungsgebot unverzinslicher Rückstellungen bleibt jedoch bestehen.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG waren bisher Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung waren Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG.  

Diese Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten wurde durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz ersatzlos gestrichen. Das Abzinsungsgebot unverzinslicher Rückstellungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG) bleibt jedoch bestehen. Gemäß Gesetzesbegründung kann das Abzinsungsgebot bei Verbindlichkeiten aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase sachlich nicht mehr gerechtfertigt werden. In Zeiten von Marktkursen von 0 % oder sogar mit negativen Verzinsungen sei es nicht mehr darstellbar, dass unverzinsliche Verbindlichkeiten einen Zinsanteil beinhalten. 

Handelsrechtlich erfolgte aufgrund des Realisationsprinzips auch bisher generell keine Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten, denn § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sieht nur eine Abzinsung für Rückstellungen vor. 

Fundstelle

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, 19.06.2022, BGBl I S. 911

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