Mutter Herta und Tochter Sabine sind Erben des verstorbenen Ehemannes bzw. Vaters.
Aufgrund der Demenzerkrankung wurde die Herta in einem Heim untergebracht. Die Kosten dafür übernahm Sabine.
Von ihrer der Mutter erwarb Sabine im Jahr 2014 ein bebautes Grundstück, das laut Sachverständigengutachten einen Verkehrswert von 52.000 EUR hatte und vermietete es. Zwei Jahre später veräußerte sie es für 160.000 EUR.
Das Finanzamt sah hierin ein privates Veräußerungsgeschäft und setzte gemäß § 22 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einen Veräußerungsgewinn von 108.000,00 Euro fest.
Sabine klagte dagegen und trug vor, der Erwerb diene der Versorgung der Mutter und sei erbrechtlich motiviert; hilfsweise liege eine gemischte Schenkung vor.
Das FG Düsseldorf wies die Klage ab.
Ein erbrechtlicher Vorgang mit Versorgungscharakter liege nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Sabine ihrer Mutter eine auf ihre Versorgung gerichtete Zusage für die Übertragung des bebauten Grundstücks gemacht habe.
Ebenso wurde eine gemischte Schenkung verneint. Zwar liegen die objektiven Voraussetzungen hierfür vor, denn die Leistung der Mutter übersteigt die Gegenleistung der Tochter.
Es ist allerdings nicht erkennbar, ob Mutter und Tochter sich der Wertdifferenz zwischen den beiden Leistungsseiten bewusst waren und eine teilweise unentgeltliche Übertragung gewollt war. Die subjektiven Voraussetzungen einer gemischten Schenkung konnten insoweit nicht festgestellt werden.
Die Tochter hatte ein privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern, da der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre betrug.
Fazit
Fehlt es an einer auf die Versorgung gerichtete Zusage für die Übertragung von Grundstücken und kann zudem nicht festgestellt werden, ob die objektiven und subjektiven Tatbestände einer gemischten Schenkung erfüllt sind, liegt unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ein privates Veräußerungsgeschäft vor.
Fundstelle
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 8.4.2025 – 10 K 245/22 E (lb)