Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch

Einkommensteuer

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre, handelt es sich dabei um außerordentliche Einkünfte gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Diese sind nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern.

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nach § 34 Abs. 1 EStG unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerbegünstigt.

Gilt diese Begünstigung auch für Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die über mehrere Jahre aufgelaufen sind?

Streitfall

Gerd Glücklos erhielt von seinem Arbeitgeber am 28.09.2018 die Kündigung. Von diesem Zeitpunkt an bis zum Ende des Arbeitsgerichtsprozesses am 16.10.2020 war er freigestellt.

In dem Arbeitsgerichtsprozess wurde ein Vergleich geschlossen, durch den Gerd Glücklos neben einer Abfindung für dem Verlust des Arbeitsplatzes auch eine Einmalzahlung für die seit seinem Freistellungsbeginn aufgelaufenen Urlaubsansprüche erhalten sollte.

Für beide Zahlungen beantragte Gerd Glücklos im Streitjahr 2020 die begünstigte Besteuerung gem. § 34 Abs. 1 EStG.

Das FA erkannte die Einmalzahlung für die Urlaubsabgeltung nicht als außerordentliche Einkünfte für die Tarifermäßigung des § 34 EStG an.

Begründung: Mangels Schadens läge weder eine Entschädigung im Sinne von §§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vor. Der Urlaubsanspruch sei in den Jahren 2018, 2019 und 2020 separat entstanden und lediglich im Veranlagungszeitraum 2020 ausgezahlt worden.

Was sagt das FG Münster?

FG Münster lässt tarifbegünstigte Besteuerung zu

Das FG Münster widerspricht der Auffassung des FA. Die Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch stellt außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar, die nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern sind.

Arbeitnehmern steht ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zu, der im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird. Der Urlaubsanspruch ist untrennbar an die Tätigkeit geknüpft, er setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus.

Der Arbeitnehmer hat durch den Urlaubsabgeltungsanspruch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ erhalten.

Die Auszahlung des Urlaubsentgelts zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen stellt somit eine Vergütung von Mehrarbeit dar. Im Streitfall erstreckt sich diese Vergütung auf die Zeiträume 2018 bis 2020, umfasst also mehr als 12 Monate und mehr als zwei Veranlagungszeiträume. Damit liegt eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor.

Hinweis

Dass Gerd Glücklos freigestellt war und die Tätigkeit damit tatsächlich nicht ausgeübt hat, ist dabei unerheblich. Denn eine tatsächliche Tätigkeitsausübung ist nicht erforderlich, solange die Vergütung – wie hier – einen Tätigkeitsbezug hat und nicht „für“ die Nichtausübung gezahlt wird.

Fundstelle
FG Münster, Urteil vom 13.11.2025 12 K 1853/23 E, Revision zugelassen

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