Abfindungszahlung im Scheidungsfall

Erbschaftsteuer

Unterliegen Zahlungen aus einem Ehevertrag anlässlich einer Scheidung der Schenkungsteuer?

Zahlungen an ehemaligen Ehegatten aus einem Ehevertrag anlässlich der Ehescheidung unterliegen nicht der Schenkungsteuer.

Hintergrund

Der Steuer unterliegt als Schenkung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Die Zahlung einer „Pauschalabfindung“ unter Preisgabe eines (möglicherweise) künftig entstehenden Zugewinnausgleichanspruchs vor Eingehung der Ehe erfüllt als freigebige Zuwendung den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Sachverhalt

Vor der Eheschließung schlossen die Eheleute einen Ehevertrag ab. Sie vereinbarten Gütertrennung. Der Vertrag enthielt auch einen indexierten Zahlungsanspruch an die Ehefrau im Fall der Ehescheidung. Bei 15-jähriger Dauer der Ehe sollte der Zahlungsanspruch z. B. 2 Millionen DM betragen.

Die Ehe wurde geschieden. Ein Jahr später bekam die Ehefrau einen Schenkungsteuerbescheid, der neben den Vorschenkungen auch die Zuwendung anlässlich der Scheidung als freigebige Zuwendung erfasste. 

Einspruch und die Klage beim Finanzgericht blieben erfolglos. Das FG sah eine freigiebige Zuwendung, da die Zahlung nicht mit einer Gegenleistung verknüpft sei.

Urteil

Der BFH entschied:
Regeln zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind („Bedarfsabfindung“), liegt keine freigebige Zuwendung vor.

Denn der Ex-Mann hat sich nicht zu einer sofortigen Pauschalabfindung ohne Gegenleistung verpflichtet. Nach der getroffenen Vereinbarung sollte die Klägerin erst im Fall einer Scheidung eine Zahlung zur Abgeltung verschiedener ggf. gesetzlich möglicher familienrechtlicher Ansprüche erhalten. Diese erfüllt nicht den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Fundstelle

BFH Urteil v. 01.09.2021 - II R 40/19

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